hinners@gut-sandow.de
Klaas Hinners
13.07.2023 In Sachen Splitting geben aktuelle Bemühungen der SPD zur Abschaffung (siehe FAZ 11.7.2023) Anlass zu folgender Einlassung: Letztlich sorgt das Splitting nur dafür, dass – im vorliegenden Fall – Kinder mit einem Alleinverdiener (als Vater) nicht schlechter gestellt werden als Kinder mit zwei Erwerbstätigen (als Vater/Mutter), in der beide nur halbtags arbeiten und zusammen auf dasselbe Einkommen kommen. Dazu wird vom Finanzminister auf das Sozialrecht verwiesen, da die Eltern – unabhängig vom Ehestand – zum Unterhalt verpflichtet sind. Eine Individualbesteuerung sei daher nicht passend. Ohne das von der Beklagten verweigerte Splitting sind bei nur einem arbeiten-den Elternteil – wie hier – gegenüber Eltern mit demselben Gesamteinkommen, in der beide halbtags arbeiten, die Kinder des Klägers benachteiligt. Die „gelebte Ehe“ darf nicht schlechter behandelt werden als die „gescheiterte“, bei der Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, zumal dem Kläger nicht zuzurechnen ist, dass das Standesamt die Ehe mit der zweiten Mutter seiner Kinder verweigerte bis zum Abschluss Verfahren Scheidung von erster Mut-ter (über 10 Jahren). Wir möchten heute die Einlassung nicht schließen ohne im Rahmen einer synoptischen Gesamtbetrachtung Sie mit dem Umstand zu konfrontieren, dass nach Erkenntnissen des Bundes der Steuerzahler letzte Woche der unterstellte Arbeitnehmer erst seit letzter Woche das von ihm verdiente Geld behalten darf und inzwischen 51 % über Steuern und Abgaben vom Staat konfisziert werden. In unserem Falle als Selbstständiger ist dieser Prozentsatz noch deutlich höher im Hinblick darauf, dass Konfiskationen durch – Industrie- und Handelskammer – Tierseuchenkasse – Wasser- und Bodenverbände – Wasser- und Abwasserverbände – und andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen dazu kommen und im Streitjahr 2014 die Einkommensbesteuerung allein bei 41% lag (41478 € Einkommenssteuer bei 101.332 € Einkommen). Zur Vermeidung von Wiederholungen finden Sie in der Anlage unsere Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Diese ist auf die europäische Menschenrechtskonvention zugeschnitten, die einzige Beurteilungsgrundlage für den Gerichtshof ist. Jedoch auch für Sie geltendes Recht ist und damit bei der Beurteilung des Verfahrens Würdigung zu erfahren hat. Im Ergebnis drängt sich für den objektiven Betrachter auf, dass der Kläger we-gen ständig steigender Staatsquote in den Zustand der Sklaverei abzusinken beginnt, für Leistung bestraft wird und ansonsten auf Gaben sozialer Art verwiesen wird. Im Ergebnis wird ein Gewissenskonflikt deutlich Hinners
3.01.2024 Der Umstand, dass die Sätze für Kinder im Rahmen des sogenannten „Bürgergeldes“ gerade wieder angehoben wurden, inklusive Zuschüsse für Kindergär-ten, Schulbücher, Heizung, Strom, Miete etc., gibt Anlass zu weiterem Vortrage. Die als „sozial gerecht“ dargestellte Vorgehensweise ist weiterhin „ungerecht“ und letztlich ein Euphemismus, der der Finanzierung des Lebenswandels von Trittbrettfahrern auf Kosten noch arbeitender Leistungsträger dient. Dabei zeichnet sich das auch dem Kläger gewährte „Kindergeld“ dadurch aus, dass dieses das zu versteuernde Einkommen erhöht, die gewährten Freibeträge zwar die Einkünfte selbst mindern, jedoch nicht die Progression und Steuerein-sparungen des Klägers weiter niedriger sind als Zahlungen für Kinder von Bür-gergeld- Empfängern. Vor dem Hintergrund des Grundgesetzwidrigen Treibens des Gesetzgebers von der Grundsteuer bis zur Schaffung von Schulden über sogenannte Sonder- „Vermögen“, ist auch hier zu prüfen, ob die Normen, auf die sich die Beklagte beruft, sich noch im Rahmen des Grundgesetzes bewegen. Hinners
24.01.2024 Da für die aufgeworfene Problematik Ehegattensplitting und Kinder- Freibeträge relevant, erlauben wir uns 2 Artikel aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23.1.2024 zur Akte zu reichen: Im Ergebnis bestehen auch von Seiten der Verfasser dieser Artikel Bedenken, ob die Notwendigkeit zu einer steuerfreien Absicherung des „sächlichen Existenzminimums“ noch verfassungsrechtlich abgesichert ist, um Eltern nicht schlechter zu behandeln als kinderlose Steuerzahler. Was der Staat Bedürftigen an für die Existenz Notwendigem zukommen lässt, darf er steuerzahlenden Bürgern nicht vorenthalten. Hierbei ist in Kauf zu nehmen, dass durch die Steuerfreiheit die Entlastung bei Besserverdienern stärker als bei Geringverdienern ist. Versuche, dieses durch Kindergeld- Erhöhungen zu umgehen sind nicht verfassungskonform. Hinners
24.04.2024 Aktuelle Machenschaften des Gesetzgebers geben Anlass verfassungsrechtliche Aspekte (Art. 100 GG) im Verfahren hier herauszuarbeiten: 1. Die Tötung ungeborener Menschen (über 100.000 pro Jahr) soll in einem Umfange weiter erleichtert werden, der in krassem Gegensatz zum Schutz von zum Beispiel Wölfen steht. Durch die hier streitgegenständliche Steuer ist der Kläger wider sein Gewis- sen dazu verpflichtet, dieses indirekt über Beklagte zu finanzieren. Dieses in krassem Gegensatz zu Art. 6 Grundgesetz, der Fa- milien unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stellt. 2. Dieser Schutz der Familie wird weiter dadurch ins Gegenteil verkehrt, dass Eltern in einem Umfange mit nicht zuletzt auch die hier streitgegenständlichen Einkommenssteuern belastet werden, die die Eltern zwingt, sich – beide – dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen und dazu Ungeborene töten lassen, um der Verpflichtung zum Arbeiten anderswo gegen Geldzuwendungen gerecht zu werden. 3. Dieser Effekt wird dadurch verstärkt, dass das gegenwärtige Steuer-/Rentensystem häusliche Erziehungsleistungen weitge- hend ignoriert. Dieses gilt auch für den Kläger mit 8 Kindern, von denen sich noch 6 in der Ausbildung befinden. Dieses steht in krassem Gegensatz zu der Entlohnung von Beschäftigten in Kindergärten, die mit einer Belastung von 7 Kindern pro Stelle opu- lente Gehälter zugeteilt bekommen. 4. Diese seit Jahrzehnten geübte gesetzgeberische Praxis, häufig gesteuert von kinderlosen Politikern, hat durch nur noch 1,3 Kinder pro Frau bekanntermaßen zu einer demografischen Katastrophe geführt, die inzwischen unser Rentensystem durch die Kindervermeidung bedroht. 5. Dadurch wird die hier streitgegenständliche Einkommensteuer gemäß Art. 106 (3) tatsächlich nicht mehr gemäß Ziffer 1. zur „Deckung ihrer notwendigen Ausgaben“ verwendet, sondern in verfassungswidriger Weise für Dritte in der Gestalt der Renten- versicherung missbraucht. Inzwischen über 100.000.000.000 € aus dem Bundeshaushalt an Rentenkassen pro Jahr abgeführt! 6. Im Ergebnis zeichnet sich der Streit hier dadurch aus, dass der Streitgegenstand zwar unter Einkommensteuer figuriert, tatsächlich jedoch diese sogenannte Einkommenssteuer zur Finanzierung eines Dritten in der Gestalt von Rentenanstalten zweckentfremdet wird und zu Abgabe als „Beitrag“ an ein System mutiert, in dem der Kläger als selbstständiger Unternehmer weder Mit-glied ist noch an den Früchten dieser Umverteilung partizipiert. 7. Dasselbe gilt für die sogenannten Krankenkassen, die 80 % ihrer Ausgaben für inzwischen 28.000.000 Rentner/Pensionäre aufwenden und ohne Kontributionen aus der hier streitgegenständlichen „Steuer“ nicht mehr finanzierbar sind im Rahmen der oben beschriebenen demografischen Katastrophe. Es wird daher beantragt, festzustellen in welchem Umfange Einkommensteuern nicht für notwendige Ausgaben von Bund und Ländern missbraucht werden und entsprechend die streitgegenständliche Höhe der Belastung zu adjustieren und eine Normenkontrolle gem. Art. 100 zu lancieren. Hinners